Verwaltungsgerichtshof
09.11.1999
99/05/0067
GRS wie VwGH E 1995/08/29 94/05/0232 3
(hier betreffend das OÖ ROG 1994, die OÖ BauO 1994 und die OÖ BTypV 1994; hier Schießstätte - Schießkeller im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 22, Absatz 6, OÖ ROG 1994)
Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (Hinweis E 13.9.1977, 1873, 1949/76, 325, 361/77, VwSlg 9382 A/1977, und E 20.12.1994, 92/05/0280). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben (hier: Errichtung von Produktionsstätten für die Herstellung von Straßenbaustoffen und die Lagerung von Flüssiggas/80 Kubikmeter im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012). Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 7, OÖ ROG, im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG oder im Industriegebiet iSd Paragraph 16, Absatz 9, OÖ ROG zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet iSd Paragraph 16, Absatz 3, OÖ ROG errichtet werden dürften. Dies widerspräche aber schon den im Paragraph 2, OÖ ROG normierten Raumordnungsgrundsätzen.