Verwaltungsgerichtshof
09.11.1999
99/05/0067
Da im Betriebsbaugebiet nicht nur bestimmte Betriebe zulässig sind (im hg E 17.1.1989, 88/05/0134, VwSlg 12844 A/1989, wurde dies damit begründet, dass in einer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung gesetzliche Beschränkungen, wie zB die Baufreiheit, nicht einengend auszulegen sind und der Gesetzgeber, wenn er nur bestimmte Betriebe als zulässig im Betriebsbaugebiet angesehen hätte, dies ausdrücklich anordnen hätte müssen), hat eine Einordnung von Betrieben nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Absatz 3, des Paragraph eins, OÖ BTypV 1994 zu erfolgen vergleiche hiezu Paragraph eins, Absatz 4, OÖ BTypV 1994).