Nach Wortlaut und Zweck der durch die GewRNov 1988 geschaffenen (neuen) Regelung des § 356 Abs 3 GewO 1973 ist mit dieser Bestimmung - nach dem Vorbild des § 107 Abs 2 WRG - der endgültige Ausschluß auch solcher Nachbarn verbunden, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen.Nach Wortlaut und Zweck der durch die GewRNov 1988 geschaffenen (neuen) Regelung des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ist mit dieser Bestimmung - nach dem Vorbild des Paragraph 107, Absatz 2, WRG - der endgültige Ausschluß auch solcher Nachbarn verbunden, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen.