Der zweite Satzteil des § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 setzt das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung (im Zeitpunkt des gewerbebehördlichen Abspruches) nicht voraus.Der zweite Satzteil des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 setzt das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung (im Zeitpunkt des gewerbebehördlichen Abspruches) nicht voraus.