Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wasserrechtsgesetz 1959 § 107

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG notwendigen Angaben auf einer für nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.
  3. Absatz 3,Bewilligungsbescheide betreffend wasserrechtliche Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand gemäß Paragraph 104 a, sind auf einer für nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Umweltorganisation (Paragraph 102, Absatz 5,) als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform ist nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung Zugang zu den im Verwaltungsverfahren vorliegenden relevanten Informationen betreffend die Einhaltung der Umweltziele zu gewähren.

Schlagworte

BGBl. Nr. 103/1951

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40208954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P107/NOR40208954

Navigation im Suchergebnis