Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Geschäftszahl

95/04/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/28 96/04/0240 3

Stammrechtssatz

Die Erhebung von Einwendungen erst nach Ablauf der Frist gem Paragraph 356, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994 vermag die Parteistellung des Nachbarn auch dann nicht mehr zu bewirken, wenn diesen an der Versäumung auch dieser Frist kein Verschulden trifft, oder die Fristversäumung durch einen Verfahrensverstoß seitens der Behörde bewirkt wurde.