Verwaltungsgerichtshof
28.10.1997
95/04/0151
GRS wie VwGH E 1996/09/03 94/04/0257 1
Nach Wortlaut und Zweck der durch die GewRNov 1988 geschaffenen (neuen) Regelung des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ist mit dieser Bestimmung - nach dem Vorbild des Paragraph 107, Absatz 2, WRG - der endgültige Ausschluß auch solcher Nachbarn verbunden, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen.