Verwaltungsgerichtshof
28.10.1997
95/04/0151
Zur Wahrnehmung des Schutzes der Gewässer vor einer nachteiligen Einwirkung seitens gewerblicher Betriebsanlagen ist die Gewerbebehörde nur insoweit zuständig, als nicht (ohnedies) eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Hinweis E 26.6.1984, 84/04/0018).