Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Geschäftszahl

95/04/0151

Rechtssatz

Zur Wahrnehmung des Schutzes der Gewässer vor einer nachteiligen Einwirkung seitens gewerblicher Betriebsanlagen ist die Gewerbebehörde nur insoweit zuständig, als nicht (ohnedies) eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Hinweis E 26.6.1984, 84/04/0018).