Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/10/0053

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0375/80 E 21. April 1980 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Zulassung nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 darf jedenfalls nur dann erfolgen, wenn die gesundheitsbezogene Angabe der Wahrheit entspricht, dem Produkt also jene Wirkung auch tatsächlich innewohnt, deren Vorhandensein auf Grund der betreffenden Angabe zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwartet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100053.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1994100053_19951023X01

Rechtssatz für 94/10/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0053

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/31 90/10/0216 2

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist, maßgebend (Hinweis E 29.6.1981, 3417/78, VwSlg 10502 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100053.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1994100053_19951023X02

Rechtssatz für 94/10/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/10/0053

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Durch die beantragte Angabe "mit zwei bis drei Blütenpollen-Kapseln unterstützen Sie Ihre tägliche Zufuhr an Mineralstoffen und Spurenelementen" wird der Eindruck einer besonderen physiologischen Wirkung in der Richtung erzeugt, durch die Einnahme von Blütenpollen-Kapseln in der empfohlenen Menge zusätzlich zur täglichen Ernährung würde ein Mangel an Mineralstoffen und Spurenelementen hintangehalten bzw diesem vorgebeugt (Hinweis E 10.11.1986, 86/10/0160, und E 18.4.1994, 92/10/0381).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100053.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1994100053_19951023X03

Rechtssatz für 94/10/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/10/0053

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß die Angabe "mit zwei bis drei Blütenpollen-Kapseln unterstützen Sie ihre tägliche Zufuhr an Mineralstoffen und Spurenelementen" kein Versprechen einer besonderen physiologischen Wirkung enthielte, weil lediglich von einer Unterstützung der Zufuhr von Mineralstoffen und Spurenelementen die Rede sei. Es kommt nicht darauf an, welcher Inhalt einer Aussage bei einer eingehenden Untersuchung des Sinnes der verwendeten Begriffe und deren enge Interpretation zukäme; maßgeblich ist vielmehr der Gesamteindruck, der bei flüchtigem Lesen beim Durchschnittsbetrachter hervorgerufen wird. Dieser geht - auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wird - in die Richtung, daß durch die Einnahme des Produktes in der empfohlenen Menge die ERFORDERLICHE "Zufuhr" an Mineralstoffen und Spurenelementen (in Form der "Unterstützung" iSd Ergänzung der durch die Ernährung gegebenen Aufnahme) sichergestellt und damit ein Mangel an Mineralstoffen und Spurenelementen hintangehalten werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100053.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1994100053_19951023X04

Rechtssatz für 94/10/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/10/0053

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Die besondere Hervorhebung des Gehaltes eines Produktes an bestimmten Inhaltsstoffen (hier: Mineralstoffe und Spurenelemente) läßt beim Konsumenten im allgemeinen den Eindruck einer besonderen physiologischen Wirkung der Zufuhr des jeweiligen Inhaltsstoffes entstehen (Hinweis E 28.5.1984, 81/10/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100053.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1994100053_19951023X05

Rechtssatz für 94/10/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/10/0053

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Der Angabe "mit zwei bis drei Blütenpollen-Kapseln unterstützen Sie ihre tägliche Zufuhr an Mineralstoffen und Spurenelementen" kann nicht unterstellt werden, daß ihr vom Verbraucher lediglich die Bedeutung eines Hinweises auf einen unter Umständen ganz geringen, ernährungsphysiologisch nicht relevanten Gehalt des Produktes an Mineralstoffen und Spurenelementen beigemessen würde. Im übrigen wäre für diesen Standpunkt auch nichts gewonnen. Die Aussage wäre diesfalls als unbestimmt aufzufassen, weil sie nicht konkret zum Ausdruck brächte, welche Wirkungen dem Produkt innewohnen sollen. Sie wäre geeignet, bei den angesprochenen Verbrauchern zu unterschiedlichen und damit teilweise zu falschen Vorstellungen über die wahre Wirkung des Produktes zu führen. Auch bei einem solchen Aussagegehalt wäre die Täuschungseignung zu bejahen (Hinweis E 12.12.1988, 88/10/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100053.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1994100053_19951023X06

Rechtssatz für 94/10/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

94/10/0053

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0088 E 16. April 1984 VwSlg 11409 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Wenngleich im Hinblick auf die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG 1950) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) den Antragsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Nachweispflicht in Bezug auf die Richtigkeit der iS des Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 beantragten gesundheitsbezogenen Angaben trifft, wird er dadurch nicht ihrer materiellen Beweislast hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes dieser Angaben entbunden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100053.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1994100053_19951023X07