Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
94/10/0053
Es trifft nicht zu, daß die Angabe "mit zwei bis drei Blütenpollen-Kapseln unterstützen Sie ihre tägliche Zufuhr an Mineralstoffen und Spurenelementen" kein Versprechen einer besonderen physiologischen Wirkung enthielte, weil lediglich von einer Unterstützung der Zufuhr von Mineralstoffen und Spurenelementen die Rede sei. Es kommt nicht darauf an, welcher Inhalt einer Aussage bei einer eingehenden Untersuchung des Sinnes der verwendeten Begriffe und deren enge Interpretation zukäme; maßgeblich ist vielmehr der Gesamteindruck, der bei flüchtigem Lesen beim Durchschnittsbetrachter hervorgerufen wird. Dieser geht - auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wird - in die Richtung, daß durch die Einnahme des Produktes in der empfohlenen Menge die ERFORDERLICHE "Zufuhr" an Mineralstoffen und Spurenelementen (in Form der "Unterstützung" iSd Ergänzung der durch die Ernährung gegebenen Aufnahme) sichergestellt und damit ein Mangel an Mineralstoffen und Spurenelementen hintangehalten werde.