Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

94/10/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0088 E 16. April 1984 VwSlg 11409 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Wenngleich im Hinblick auf die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG 1950) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) den Antragsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Nachweispflicht in Bezug auf die Richtigkeit der iS des Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 beantragten gesundheitsbezogenen Angaben trifft, wird er dadurch nicht ihrer materiellen Beweislast hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes dieser Angaben entbunden.