Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

94/10/0053

Rechtssatz

Die besondere Hervorhebung des Gehaltes eines Produktes an bestimmten Inhaltsstoffen (hier: Mineralstoffe und Spurenelemente) läßt beim Konsumenten im allgemeinen den Eindruck einer besonderen physiologischen Wirkung der Zufuhr des jeweiligen Inhaltsstoffes entstehen (Hinweis E 28.5.1984, 81/10/0086).