Gegen die Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs 1 lit i Tir NatSchG 1991 bestehen im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 13 StGG, Art 10 MRK) keine Bedenken. § 6 Abs 1 lit i iVm § 15 Abs 1 Tir NatSchG 1991 bindet die Errichtung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften an eine behördliche Bewilligung. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Natur, insbesondere des Landschaftsbildes (vgl § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1991) vor Beeinträchtigung durch bestimmte, Zwecken der Werbung, Anpreisung, Ankündigung, Anbringung von Hinweisen oder Erregung von Aufmerksamkeit dienende Einrichtungen. Die Vorschriften zielen nicht auf eine Regelung, insbesondere eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung ab (Hinweis VfSlg 9662/1983). Sie bewirken nicht im Regelfall einen Eingriff in ein Grundrecht.Gegen die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, Tir NatSchG 1991 bestehen im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 13, StGG, Artikel 10, MRK) keine Bedenken. Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 bindet die Errichtung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften an eine behördliche Bewilligung. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Natur, insbesondere des Landschaftsbildes vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991) vor Beeinträchtigung durch bestimmte, Zwecken der Werbung, Anpreisung, Ankündigung, Anbringung von Hinweisen oder Erregung von Aufmerksamkeit dienende Einrichtungen. Die Vorschriften zielen nicht auf eine Regelung, insbesondere eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung ab (Hinweis VfSlg 9662 aus 1983,). Sie bewirken nicht im Regelfall einen Eingriff in ein Grundrecht.