Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1995

Geschäftszahl

93/10/0233

Rechtssatz

Die Freiheit der Meinungsäußerung umfaßt auch das Recht, die Verbreitungsmittel der Meinung frei zu bestimmen; Regelungen, die die Errichtung von Werbeeinrichtungen an eine behördliche Bewilligung binden, können daher das Recht auf freie Meingsungsäußerung berühren (Hinweis VfSlg 11651 aus 1988,). Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 erscheint unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Natur als Lebensgrundlage des Menschen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991) als Rahmen des materiellen Gesetzesvorbehaltes des Artikel 10, Absatz 2, MRK zulässig. Die Beschränkung der Errichtung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften kann in jenen Fällen, in denen dies zu einer Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit führt, durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetz verfolgten Zweck der Erhaltung der Natur stehen. Es begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es der Gesetzgeber weitgehend den Organen der Vollziehung überläßt, im Einzelfall das Interesse an der Meinungsäußerungsfreiheit gegen jenes des Naturschutzes abzuwägen. Das Gesetz und seine Vollziehung sind solange verfassungsrechtlich unbedenklich, als keine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit bewirkt wird (Hinweis VfSlg 11651 aus 1988,). Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der anzuwendenden Vorschriften sind somit nicht entstanden.