Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1995

Geschäftszahl

93/10/0233

Rechtssatz

Der Auffassung, daß sich der Begriff der Werbeeinrichtung nach Paragraph 3, Absatz 3, Tir NatSchG 1991 nur auf Einrichtungen beziehe, mit denen Wirtschaftwerbung betrieben werde, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil diese schon allein durch den in der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Tir NatSchG 1991 verwendeten Terminus der "Anpreisung" erfaßt wäre; gerade der Umstand, daß die Begriffsbestimmung neben der "Anpreisung" weitere Erscheinungsformen der Werbeeinrichtungen umfaßt, belegt, daß sich der Inhalt des Begriffes mit der Umschreibung von Einrichtungen der Wirtschaftswerbung nicht erschöpft. Ein solches Ergebnis folgt auch aus einer nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 am Zweck der Naturschutzvorschriften orientierten Auslegung; für den Eingriffscharakter einer solchen Einrichtung ist deren - insbesondere durch Größe, Form und Farbgebung in Beziehung zu den das Landschaftsbild prägenden Faktoren des umgebenden Gebietes bestimmtes - äußeres Erscheinungsbild ausschlaggebend vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Tir NatSchG 1991), nicht aber der Inhalt der vermittelten Aussage.