Verwaltungsgerichtshof
26.06.1995
93/10/0233
GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 6
Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingiff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983; hier ist das Tir NatSchG 1991 betroffen).