Verwaltungsgerichtshof
26.06.1995
93/10/0233
Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Werbeeinrichtung nach Paragraph 3, Absatz 3, Tir NatSchG 1991 vorliegen, ist angesichts des aus Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 abzuleitenden Zweckes der Naturschutzvorschriften nach dem äußeren Erscheinungsbild der geplanten Einrichtung zu entscheiden.