Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1995

Geschäftszahl

93/10/0233

Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Werbeeinrichtung nach Paragraph 3, Absatz 3, Tir NatSchG 1991 vorliegen, ist angesichts des aus Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 abzuleitenden Zweckes der Naturschutzvorschriften nach dem äußeren Erscheinungsbild der geplanten Einrichtung zu entscheiden.