Die Begriffsbestimmung des § 3 Abs 3 Tir NatSchG 1991 ist nicht in einer zu Bedenken im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG Anlaß gebenden Weise unbestimmt.Die Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Tir NatSchG 1991 ist nicht in einer zu Bedenken im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG Anlaß gebenden Weise unbestimmt.