Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1995

Geschäftszahl

93/10/0233

Rechtssatz

Die Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Tir NatSchG 1991 ist nicht in einer zu Bedenken im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG Anlaß gebenden Weise unbestimmt.