Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0017 E 10. Juli 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Nach stRsp kommt es bei der Ermittlung des "ortsüblichen Preises" auf die Gleichartigkeit der Betriebe an, wobei auch die Ausstattung und die Art der Aufmachung der gebotenen Bedarfsleistungen von Bedeutung sind (Hinweis E 30.3.1977, 1057/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X01

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;

Rechtssatz

Das Entgelt, das in einem Gastgewerbebetrieb gefordert wird, ist in der Regel ein Gegenwert für Bedarfsleistungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X02

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0017 E 10. Juli 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Soweit der Gastgewerbebetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: Die Betriebsart, innerhalb dieser weitere Einrichtungsmerkmale, Ausstattungsmerkmale und Betriebsführungsmerkmale, sowie die Lage des Betriebes, etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X03

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X03

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung
55 Wirtschaftslenkung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0187 E 9. Juni 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 192, Absatz eins und Absatz 2, GewO ergibt sich, dass durch die in der Konzession genannte Betriebsart bereits eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume etc determiniert sind; innerhalb dieser Betriebsart können weitere Differenzierungen hinsichtlich der genannten Kriterien gegeben sein. Unter der Voraussetzung, dass der betreffende Betrieb tatsächlich in der lt Konzession festgelegten Betriebsart geführt wird, kommt daher dieser Betriebsart bei der Beantwortung der Frage, ob die Vergleichsbetriebe gleichartig sind, entscheidende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X04

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X04

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Ort des Verkaufes" (ebenso wie der Begriff "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung") ist nicht topografisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen, weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund der Ermittlungen, die über das Gebiet der Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet, allerdings mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine oder zu wenig geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muss hiebei so weit reichen, dass die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 26.5.1987, 86/17/0018)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X05

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X05

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Ermittlung des "ortsüblichen" Preises kommt es auch auf die Gleichartigkeit der Betriebe an. Die Heranziehung von zwei oder auch drei Vergleichsbetrieben ist nicht ausreichend. Ein "ortsüblicher" Preis kann nämlich grundsätzlich nur ein Entgelt sein, das mehrfach ersichtlich gemacht, gefordert, angenommen usw. wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X06

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Beschuldigten, in einem Verfahren wegen Preistreiberei geeignete Vergleichsbetriebe "anzubieten". Vielmehr ist es im Rahmen der gebotenen Amtswegigkeit des Verfahrens Sache der Behörde, geeignete Vergleichsbetriebe zu ermitteln.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X07

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X07

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;

Rechtssatz

Daß nur "einige wenige Teile des Gesamtangebotes der Prüfung und Bewertung zugrundegelegt" worden sind, verschlägt nichts, weil es auf die Preisüberschreitung hinsichtlich jedes einzelnen Artikels ankommt. Aus diesem Grund ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß die Auswahl der Weinsorten und der besonders zubereiteten Speisen maßgeblich von den Clubmitgliedern (hier Mitglieder eines Squashclubs, die im Squashcenter des Beschuldigten die dort angebotenen Speisen und Getränke konsumieren) bestimmt würde, weil unter der Voraussetzung, daß (wie dies hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Bedarfsleistungen unzweifelhaft zutrifft) letztere ihrer Natur nach typisierbar sind, eine Berücksichtigung (sonstiger) besonderer betrieblicher Kalkulationskomponenten nicht in Betracht kommt (Hinweis E 9.6.1989, 87/17/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X08

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X08

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0016 E 26. Mai 1987 VwSlg 12478 A/1987 RS 15

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer bestreitet die Erheblichkeit der Preisüberschreitung von 8,4 Prozent. Das Gesetz definiert und erläutert nicht wann eine erhebliche Preisüberschreitung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung die Frage der Erheblichkeit der Preisüberschreitung als Tatfrage behandelt und bei Massenverbrauchsartikeln und insbesondere bei Lebensmitteln des täglichen Bedarfes einen strengeren Maßstab angelegt als etwa bei Nähmaschinen. Er hat weiters dargetan, daß bei der Beurteilung des Begriffes "erheblich" der Maßstab in dem Umfang der nachteiligen Auswirkungen gefunden werden kann, die die jeweilige Preiserhöhung, ganz allgemein betrachtet, für den Konsumenten haben kann. Eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um 10 Prozent ist nach der Rechtsprechung jedenfalls schon dann als erheblich anzusehen, wenn es sich - wie etwa bei der Miete von Elektrobooten - um keinen Massenkonsumartikel handelt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Rechtsfrage Tatfrage Erheblichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X09

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X09

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0017 E 10. Juli 1987 RS 10

Stammrechtssatz

Bei Massenkonsumartikeln wie Wein ist eine Preisüberschreitung von mehr als 5 % bereits als erheblich anzusehen (Hinweis E 19.3.1968, 1432/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X10

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X10