Im Unterschied zu § 4 Abs 1 KOVG regelt § 4 Abs 2 KOVG die bloße Glaubhaftmachung "eines ursächlichen Zusmmenhanges" durch hiezu geeignete Beweismittel. Hier handelt es sich nicht um einen gegenüber dem Abs 1 weniger strengen Maßstab in Ansehung des Rechtsbegriffes "Kausalzusammenhang", sondern um die Glaubhaftmachung der für den ursächlichen Zusammenhang maßgebenden Tatsachen. Aus dem Begriff der Glaubhaftmachung durch "Beweismittel" ist zwingend zu folgern, daß mit dem Begriff "eines ursächlichen Zusammenhanges" die für den Kausalzusammenhang rechtlich relevanten Tatsachen gemeint sind. Ob eine für den ursächlichen Zusammenhang rechtlich erhebliche Tatsache glaubhaft gemacht wurde, unterliegt daher der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 25.3.1981, 2633/78).Im Unterschied zu Paragraph 4, Absatz eins, KOVG regelt Paragraph 4, Absatz 2, KOVG die bloße Glaubhaftmachung "eines ursächlichen Zusmmenhanges" durch hiezu geeignete Beweismittel. Hier handelt es sich nicht um einen gegenüber dem Absatz eins, weniger strengen Maßstab in Ansehung des Rechtsbegriffes "Kausalzusammenhang", sondern um die Glaubhaftmachung der für den ursächlichen Zusammenhang maßgebenden Tatsachen. Aus dem Begriff der Glaubhaftmachung durch "Beweismittel" ist zwingend zu folgern, daß mit dem Begriff "eines ursächlichen Zusammenhanges" die für den Kausalzusammenhang rechtlich relevanten Tatsachen gemeint sind. Ob eine für den ursächlichen Zusammenhang rechtlich erhebliche Tatsache glaubhaft gemacht wurde, unterliegt daher der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 25.3.1981, 2633/78).