Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/09/0231
Die im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz KOVG enthaltene Regelung setzt voraus, daß zunächst einmal die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang ("ursächlich zurückzuführen") und die - nach dem Gesetz ausreichende - Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit der Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (Hinweis E 25.3.1981, 2633/78).