Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/09/0231

Rechtssatz

Die im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz KOVG enthaltene Regelung setzt voraus, daß zunächst einmal die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang ("ursächlich zurückzuführen") und die - nach dem Gesetz ausreichende - Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit der Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (Hinweis E 25.3.1981, 2633/78).