Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/09/0231

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde (hier: Schiedskommission beim LIA) und nicht des ärztlichen Sachverständigen, eine Würdigung der vorliegenden Beweise (hier: zum genauen Hergang des Sturzes des Beschädigten) vorzunehmen.