Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/09/0231
GRS wie 83/09/0078 E 26. September 1984 RS 2
Die Beurteilung des ursachlichen Zusammenhanges zwischen den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen bzw einem schädigenden Ereignis oder einer bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung einerseits und einer als Dienstbeschädigung geltend gemachten festgestellten Gesundheitsschädigung andererseits setzt voraus, dass die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach Paragraph 90, KOVG 1957 vorgesehenen Begutachtung geklärt werden (Hinweis E 20.4.1983, 1828/80).