Die Ausnahmebestimmung des § 84 KFG, welche zum Lenken von Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auch ohne Lenkerberechtigung iSd § 64 Abs 1 KFG berechtigt, kommt nur Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland zugute. Für die Strafbarkeit iSd § 64 Abs 1 KFG iVm § 134 Abs 1 KFG genügt daher die Feststellung der Beh, der Besch habe im Tatzeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz in Ö gehabt. Einer ausdrücklichen Feststellung, wo dieser Wohnsitz gelegen gewesen sei, bedarf es nicht.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 84, KFG, welche zum Lenken von Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auch ohne Lenkerberechtigung iSd Paragraph 64, Absatz eins, KFG berechtigt, kommt nur Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland zugute. Für die Strafbarkeit iSd Paragraph 64, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG genügt daher die Feststellung der Beh, der Besch habe im Tatzeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz in Ö gehabt. Einer ausdrücklichen Feststellung, wo dieser Wohnsitz gelegen gewesen sei, bedarf es nicht.