Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

90/18/0061

Rechtssatz

In Anbetracht des Vorliegens wiederholter Vorstrafen des Besch wegen Übertretungen der Verkehrsvorschriften, insbesondere acht einschlägiger, woraus der Schluß gezogen werden kann, der Besch sei nicht gewillt, die Vorschriften über das Lenken von Kfz einzuhalten, ist bei einem bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen die Verhängung einer Geldstrafe von S 20.000,-- nicht rechtswidrig.