Verwaltungsgerichtshof
07.09.1990
90/18/0061
In Anbetracht des Vorliegens wiederholter Vorstrafen des Besch wegen Übertretungen der Verkehrsvorschriften, insbesondere acht einschlägiger, woraus der Schluß gezogen werden kann, der Besch sei nicht gewillt, die Vorschriften über das Lenken von Kfz einzuhalten, ist bei einem bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen die Verhängung einer Geldstrafe von S 20.000,-- nicht rechtswidrig.