(4)Absatz 4,Wenn eine Person ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet keinen nationalen Führerschein (Abs. 2) vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihr auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein unter sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen.Wenn eine Person ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet keinen nationalen Führerschein (Absatz 2,) vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihr auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 81, auszustellen.