Die Einbringung von Abwässern in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage ist gemäß § 32 Abs 4 WRG bewilligungsfrei, wenn ein Regelfall vorliegt. Ein solcher ist, wie aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung hervorgeht, dann anzunehmen, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.Die Einbringung von Abwässern in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage ist gemäß Paragraph 32, Absatz 4, WRG bewilligungsfrei, wenn ein Regelfall vorliegt. Ein solcher ist, wie aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung hervorgeht, dann anzunehmen, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.