Verwaltungsgerichtshof
17.05.1990
90/07/0005
Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG ist diejenige Wasserrechtsbehörde, welche für eine nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist. (Hinweis E 24.11.1981, 81/07/0131, VwSlg 10599 A/1981).