Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1990

Geschäftszahl

90/07/0005

Rechtssatz

Ein angefochtener Bescheid ist dann, wenn die belangte Behörde die Zuständigkeitsnormen für ein Einschreiten der erstinstanzlichen Behörde nicht beachtet hat, inhaltlich rechtswidrig. (Hinweis E 16.10.1967, 562/66).