Dem Begriff der "ungebührlichen Belästigung" im Sinne des § 198 Abs 5 GewO 1973 kann keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (§ 77 Abs 1 und § 84 GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschrift ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Eine unter diesem Gesichtspunkt anzunehmende "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls immer dann geben, wenn eine derartige Störung als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist (Hinweis VwGH E 25.1.1978, VwSlg 9481 A/1978, E 15.2.1978, 1209/77).Dem Begriff der "ungebührlichen Belästigung" im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 kann keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 84, GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschrift ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Eine unter diesem Gesichtspunkt anzunehmende "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls immer dann geben, wenn eine derartige Störung als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist (Hinweis VwGH E 25.1.1978, VwSlg 9481 A/1978, E 15.2.1978, 1209/77).