Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/04/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/09/0059 E 23. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Sachverständige muss den seinem Gutachten zugrundeliegenden Befund nicht selbst erheben. Es genügt, wenn sich aus dem Gutachten die Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung ergeben (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51 und E 21.2.1977, 2194/76).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040058.X06