Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/04/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0903/79 E 23. Mai 1980 RS 3

Stammrechtssatz

In einem Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 wird grundsätzlich die Aufnahme sowohl eines Beweises durch einen technischen als auch des Beweises durch einen medizinische Sachverständigen notwendig. Außerdem sind die entsprechenden Ermittlungen an Ort und Stelle, d.h. bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040058.X04