Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
90/04/0058
GRS wie 0826/77 E 30. November 1977 VwSlg 9444 A/1977 RS 1
Eine Verursachung durch die Gewerbeausübung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in welchen die Immissionen auf Vorgänge in den (genehmigten) Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen zurückzuführen sind. die gemäß dem Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 rechtserhebliche Kausalität der Gewerbeausübung für die Belästigung wird jedenfalls auch dann anzunehmen sein, wenn das Verhalten der Gäste unmittelbar vor oder nach dem Lokalbesuch zu einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft führt
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040058.X03