Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0037

Entscheidungsdatum

30.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0189 E 2. Dezember 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes hat der Spruch zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040037.X01

Im RIS seit

30.10.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040037_19901030X01

Rechtssatz für 90/04/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0037

Entscheidungsdatum

30.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Mit den Worten, daß am bezeichneten Standort das Gastgewerbe in der Betriebsart "Buffet" ohne die erforderliche Konzession ausgeübt worden sei, wurde das Gewerbe, dessen unbefugte Ausübung dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, mit den für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 maßgebenden Merkmalen dargestellt. Solcherart ist auch die von der bel Beh im Verwaltungsrechtszug vorgenommene Zuordnung des Spruchteiles nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu der im Spruchteil nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG angeführten Verwaltungsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 nicht als rechtswidrig zu erkennen. Einer zusätzlichen Benennung der namens des Vereines ausgeübten, unter die Konzessionsvorbehalte des Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 fallenden Tätigkeiten bedurfte es im Spruch nicht, und zwar insbesondere nicht im Spruchteil nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040037.X02

Im RIS seit

30.10.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040037_19901030X02

Rechtssatz für 90/04/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0037

Entscheidungsdatum

30.10.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0036 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1973 ist bei Vereinen gemäß dem VereinsG zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - neben dem Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes - nicht die Absicht erforderlich, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigenden Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend)einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden (hier:

Möglichkeit der Mitglieder eines Sportvereines, Freizeitvereines oder Klubs (Club) gastgewerbliche Leistungen zum Selbstkostenpreis zu konsumieren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040037.X03

Im RIS seit

30.10.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040037_19901030X03