Verwaltungsgerichtshof
30.10.1990
90/04/0037
Mit den Worten, daß am bezeichneten Standort das Gastgewerbe in der Betriebsart "Buffet" ohne die erforderliche Konzession ausgeübt worden sei, wurde das Gewerbe, dessen unbefugte Ausübung dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, mit den für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 maßgebenden Merkmalen dargestellt. Solcherart ist auch die von der bel Beh im Verwaltungsrechtszug vorgenommene Zuordnung des Spruchteiles nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu der im Spruchteil nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG angeführten Verwaltungsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 nicht als rechtswidrig zu erkennen. Einer zusätzlichen Benennung der namens des Vereines ausgeübten, unter die Konzessionsvorbehalte des Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 fallenden Tätigkeiten bedurfte es im Spruch nicht, und zwar insbesondere nicht im Spruchteil nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG.