Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1990

Geschäftszahl

90/04/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0189 E 2. Dezember 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes hat der Spruch zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten.