Verwaltungsgerichtshof
30.10.1990
90/04/0037
GRS wie 83/04/0189 E 2. Dezember 1983 RS 3
Bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes hat der Spruch zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten.