Zur Beurteilung, ob ein Kfz-Lenker eine Verwaltungsübertretung gem § 5 Abs 1 StVO zu verantworten hat, ist allein die Verwaltungsstrafbehörde zuständig, welche ein ordnungsgemäßes Verwaltungsstrafverfahren, einschließlich der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Beweiswürdigung, durchzuführen hat; einem Meldungsleger steht die Vorwegnahme einer solchen Beurteilung nicht zu, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kfz-Lenker seine der Anzeige zugrundeliegenden Angaben in der Folge nicht mehr aufrecht erhält.Zur Beurteilung, ob ein Kfz-Lenker eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu verantworten hat, ist allein die Verwaltungsstrafbehörde zuständig, welche ein ordnungsgemäßes Verwaltungsstrafverfahren, einschließlich der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Beweiswürdigung, durchzuführen hat; einem Meldungsleger steht die Vorwegnahme einer solchen Beurteilung nicht zu, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kfz-Lenker seine der Anzeige zugrundeliegenden Angaben in der Folge nicht mehr aufrecht erhält.