Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/02/0115
Einen Kfz-Lenker trifft die Verpflichtung zur Vornahme einer Atemluftprobe nur dann, wenn die VERMUTUNG besteht, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (Hinweis auf E 28.9.1988, 88/02/0108).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X01