Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0115

Rechtssatz

Einen Kfz-Lenker trifft die Verpflichtung zur Vornahme einer Atemluftprobe nur dann, wenn die VERMUTUNG besteht, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (Hinweis auf E 28.9.1988, 88/02/0108).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X01