Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0136/76 E 5. April 1976 VwSlg 9031 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ergeben sich Diskussionen über die Notwendigkeit eines Alkotestes, ist das Sicherheitsorgan nicht verpflichtet, das Verlangen, der Fahrzeuglenker habe sich dem Alkotest zu unterziehen, zu wiederholen. Bei allfälligen Zweifeln über die Verpflichtung ist es Sache des Fahrzeuglenkers, das Sicherheitsorgan zu fragen, ob es das Verlangen nach dem Alkotest aufrecht erhält oder nicht. Nur dann, wenn das Sicherheitsorgan unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, es ziehe sein Verlangen zurück, darf der Lenker mit Recht annehmen, daß er nicht mehr verpflichtet ist, sich dem Alkotest zu unterziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X07