Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/02/0115
Selbst ein "Geständnis" einer Alkoholbeeinträchtigung gegenüber dem Straßenaufsichtsorgan bewirkt nicht, dass eine solche als erwiesen anzunehmen ist, sondern es besteht diesbezüglich weiterhin nur eine Vermutung, die zur Aufforderung auf Vornahme der Atemluftprobe berechtigt.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X03