Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0115

Rechtssatz

Selbst ein "Geständnis" einer Alkoholbeeinträchtigung gegenüber dem Straßenaufsichtsorgan bewirkt nicht, dass eine solche als erwiesen anzunehmen ist, sondern es besteht diesbezüglich weiterhin nur eine Vermutung, die zur Aufforderung auf Vornahme der Atemluftprobe berechtigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X03