Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3459/78 E 24. April 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (Paragraph 5, Absatz 4, StVO) erfüllt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X05