Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/02/0115
Ein Rechtsirrtum, der auf einer (früheren) unrichtigen Rechtsauskunft eines Rechtsanwaltes hinsichtlich der Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe beruht, geht zu Lasten der Partei, wenn sie aus diesem Grunde die Vornahme der Atemluftprobe ablehnt. Der Lenker hätte nämlich auf Grund der an ihn ergangenen Aufforderung des Meldungslegers, bei dem es sich um eine in diesen Belangen auch in rechtlicher Hinsicht besonders geschulte Person handelte und in der eine andere Rechtsansicht zum Ausdruck kam, Zweifel an der Richtigkeit der durch seinen Anwalt mitgeteilten Gesetzesauslegung haben müssen (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0012, VwSlg 11704 A/1985).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X06