Die Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO begeht auch derjenige, der den Alkotest zunächst verweigert, sich ihm aber später an einem anderen Ort unterzieht.Die Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO begeht auch derjenige, der den Alkotest zunächst verweigert, sich ihm aber später an einem anderen Ort unterzieht.