Verwaltungsgerichtshof
16.01.1979
2781/78
GRS wie 1163/65 E 10. März 1966 RS 1
(hier: Ablegung des Alkotests - eine ¾ Stunde nach Aufforderung - bei einem anderen Gendarmerieposten)
Die Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO begeht auch derjenige, der den Alkotest zunächst verweigert, sich ihm aber später an einem anderen Ort unterzieht.