Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1979

Geschäftszahl

2781/78

Rechtssatz

Dem Beschuldigten steht weder ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung noch ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung in Gegenwart der Zeugen zu, es sei denn, eine Gegenüberstellung ist wegen Notwendigkeit zB für eine Identifizierung erforderlich.