Verwaltungsgerichtshof
16.01.1979
2781/78
Der sofortigen Vornahme des Alkotests an Ort und Stelle kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil die mit entsprechenden Prüfgeräten ohne jeden Zeitverlust auch von medizinischen Laien vorgenommen und damit am ehesten eine Verschleierung des Zustandsbildes verhindern kann (Hinweis E 17.2.1966, 1719/65).