Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 18 KOVG ist nicht gegeben, wenn sich der Beschädigte auf ihm zumutbare Weise durch Übung oder durch technische Vorrichtungen selbst behelfen kann oder wenn für persönliche Dienstleistungen hiezu befugte Gewerbsleute oder Angehörige des Beschädigten in Anspruch genommen werden können, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde (Hinweis auf E 10.2.1954, 2294/53). Für den Verbandwechsel ist grundsätzlich Familienhilfe zumutbar, ebenso für das Schneiden der Zehennägel.Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 18, KOVG ist nicht gegeben, wenn sich der Beschädigte auf ihm zumutbare Weise durch Übung oder durch technische Vorrichtungen selbst behelfen kann oder wenn für persönliche Dienstleistungen hiezu befugte Gewerbsleute oder Angehörige des Beschädigten in Anspruch genommen werden können, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde (Hinweis auf E 10.2.1954, 2294/53). Für den Verbandwechsel ist grundsätzlich Familienhilfe zumutbar, ebenso für das Schneiden der Zehennägel.