Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

12.07.1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 8,

Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach Paragraph 7, einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1952,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094290

Alte Dokumentnummer

N6195711647A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P8/NOR12094290

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