Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,
BG
Paragraph 8
12.07.1957
31.12.1997
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach Paragraph 7, einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1952,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,
20.02.2024
10008166
NOR12094290
N6195711647A