Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1975

Geschäftszahl

0761/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1065/71 E 19. Juni 1972 RS 2

(hier: Bei Vorliegen zweier schlüssiger vollinhaltlich übereinstimmender Gutachten keine Verpflichtung zur Einholung eines klinischen Gutachtens.)

Stammrechtssatz

Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Versorgungsbehörden gem Paragraph 90, KOVG ärztliche Sachverständige zu befragen. Es besteht aber kein Anspruch der Versorgungswerber darauf der die Versorgungsbehörden zur Einholung eines klinischen Gutachtens zwingt.